Bayerischer Verwaltungsgerichtshof. BayVGH, Normenkontroll-Urteil von 30.3.1982 Nr. 20.N-909/79 und Nr. 20.N 81A.2146.
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
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Zusammenfassung
Amtliche Leitsätze: 1.Einzelne Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß Art. 26 BayLplG sind, soweit sie generelle und abstrakte Regelungen mit Bindungswirkung enthalten, landesrechtliche, im Range unter dem Gesetz stehende Rechtsvorschriften, deren Kontrolle im Rahmen der Gerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichtshofs liegt. 2. Die Freihaltung eines durch einen zu erwartenden äquivalenten Dauerschallpegel von 62 dB(A) begrenzten Lärmschutzbereichs um einen geplanten Flughafen von weiteren Wohnbebauung dient der Verwirklichung des in § 2 Abs. 1 Nr. 7 ROG aufgeführten Grundsatzes der Raumordnung, für den Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigungen ausreichend Sorge zu tragen. Sie kann deshalb nach Art. 17 Abs. 2 Nr. 7 (nunmehr Nr. 5) BayLplG Inhalt eines Regionalplans sein. 3. Ziele der Raumordnung und Landesplanung können durch Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse rechtswidrig werden und damit den Normgeber zu einer Anpassung der ursprünglich getroffenen Regelung verpflichten. -y-
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Recht, Landesplanung, Raumordnungsziel, Regionalplanung, Flughafen, Rechtsprechung, Normenkontrolle, Urteil, Lärmschutzbereich, VGH-Urteil
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 113(1982)Nr.23, S.726-730
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Recht, Landesplanung, Raumordnungsziel, Regionalplanung, Flughafen, Rechtsprechung, Normenkontrolle, Urteil, Lärmschutzbereich, VGH-Urteil