MRVerbG Art. 6 § 1; BBauG § 34; BauNutzVO § 7. Wegfall des Zweckentfremdungsverbots bei bebauungsrechtlicher Unzulässigkeit der Wohnnutzung. BVerwG, Urteil v. 2.12.1983 -Az. 8 C 155/81 - Münster.

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1985

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Zusammenfassung

Räume sind nicht (mehr) Wohnräume im Sinne des Zweckentfremdungsrechts, wenn sie - etwa aus bebauungs- oder bauordnungsrechtlichen Gründen - nicht mehr bewohnt werden dürfen; wenn sie wegen vorhandener Mängel oder Missstände zumutbar nicht bewohnt werden können, oder wenn sie sich aus anderen Gründen zu angemessenen Bedingungen als Wohnraum nicht (mehr) vermieten lassen. Mit einer bebauungsrechtlichen Unzulässigkeit der Wohnnutzung entfällt das Zweckentfremdungsverbot auch dann, wenn der Verfügungsberechtigte dieser bebauungsrechtlichen Unzulässigkeit eine Berufung auf (baurechtlichen) Bestandsschutz entgegensetzen könnte. -z-

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 37(1984)Nr.50, S.2901-2903, Lit.

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