Die Einordnung der regionalen Bildungsplanung in die Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Rechtsfragen der Integration von regionaler Bildungsplanung und Raumordnung/ Landesplanung. (Vervielf. Mskr.)
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IFWP G 3345/1975,1 SN-2/76
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Abstract
Die Rechtsfragen werden in einer exemplarischen Untersuchung von Planwerken beider Planungsarten in Niedersachsen auf Landes- und Bezirksebene dargestellt und unter dem Gesichtspunkt ihrer Rechts- und Verwaltungsproblematik kommentiert. Wegen der spezifisch-fachlichen Aufgaben, die die Bildungsplanung wahrnimmt, kann Bildungsplanung nicht in den Bereich der Raumordnung fallen. Sie steht vielmehr als eigenständige, raumbedeutsame Fachplanung der Raumordnung gegenüber. Das bedeutet, daß die Bildungsplanung nicht an die Festlegungen der Raumordnungspläne gebunden ist, sofern diese den Aufgabenbereich der Raumordnung überschreiten oder die Belange des Bildungswesens nicht in Rechnung stellen. Allerdings läßt die gesetzlich geregelte generelle Verordnung der Raumordnung (§ 5 Abs. 4 BROG) keine autonomen Ausnahmeregelungen zugunsten der Bildungsplanung zu.
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Regionale Bildungsplanung, Raumordnungsrecht
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Hannover: (1975), 82 S., Lit.
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Regionale Bildungsplanung, Raumordnungsrecht
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ARL-Arbeitsmaterial; 1