Haftung für ökologische Schäden. Verantwortung für Beeinträchtigungen des Allgemeingutes Umwelt durch individualisierbare Verletzungshandlungen.

Duncker & Humblot
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Duncker & Humblot

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DE

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Berlin

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ZLB: 98/280

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DI

Zusammenfassung

Zum Leitmotiv der UN-Konferenz über Umweltschutz und Entwicklung in Rio 1992 wurde der Umweltschutz zugunsten zukünftiger Generationen und die wechselseitige Verschränkung von ökonomischer Entwicklung und Umwelterhalt. In der klassischen juristischen Dogmatik wird Umweltschutz als Allgemeininteresse verstanden. Das Potential des Privatrechts konnte unter diesen Voraussetzungen nicht ausgeschöpft werden. Die Arbeit möchte einen Beitrag dazu leisten, die Dogmatik des Umweltschutzes im Privatrecht fortzuentwickeln. Es geht um die individuell zurechenbare Verantwortlichkeit für Schäden am Allgemeingut Umwelt. Die Arbeit gipfelt in dem Entwurf eines Gesetzes zur Haftung für Beeinträchtigungen der Umwelt. Dieser Entwurf sieht keine Anlagen-, sondern eine Handelndenhaftung vor. Kommen mehrere Ursachen für einen Schaden in Betracht, so soll der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreichen. Zuständig für die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche sollen die ordentlichen Gerichte sein; die Klageberechtigung soll den zuständigen Fachbehörden, anerkannten Umweltschutzverbänden, Eigentümern und sonstigen Berechtigten zukommen. lil/difu

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347 S.

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Schriften zum bürgerlichen Recht; 189