Vertrauensschaden nach § 39 j BBauG in der Rügefrist des § 155 a Abs.1 BBauG.

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IRB: Z 866
SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281

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Zusammenfassung

Der Entschädigungsanspruch des § 39 j BBauG setzt voraus, dass das mit den nutzungsvorbereitenden Aufwendungen betätigte Vertrauen des Eigentümers oder sonstigen Nutztungsberechtigten auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans gerichtet war. Die Abwertung der Verfahrens- und Formfehler durch § 155 a BBauG führt bei durch GG Artikel 3 gebotenen Vermeidung eines Wertungswiderspruchs dazu, bei der Anwendung des § 39 j BBauG einen in diesem Sinne fehlerhaften Bebauungsplan ausreichen zu lassen, sofern die Aufwendungen vor einer fristgerechten Rüge getätigt worden sind. Das Maß des Risikos ist nicht unterschiedlich, je nachdem, ob jemand Aufwendungen im ersten Jahr des Bebauungsplans vor Rüge oder im zweiten Jahr ohne fristgerechte Rüge gehabt hat. rh

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Schlagwörter

Recht, Bundesbaugesetz, Bebauungsplan, Bauvorhaben, Eigentum, Schadenersatz, Vertrauensschaden, Paragraph 39, Paragraph 155

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Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht, Neuwied 33(1984)Nr.4, S.61-63, Lit.

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Recht, Bundesbaugesetz, Bebauungsplan, Bauvorhaben, Eigentum, Schadenersatz, Vertrauensschaden, Paragraph 39, Paragraph 155

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