Die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 6 der Habitatrichtlinie.

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Baden-Baden

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0943-383X

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ZLB: 4-Zs 4358
TIB: ZO 9840

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Abstract

Die Habitatrichtlinie wurde 1992 erlassen. Sie sollte bis 1994 rechtlich umgesetzt werden. Seit diesem Zeitpunkt waren die Abs. 2 bis 4 von Art. 6 zunächst auf besondere Schutzgebiete (BSG) im Sinne der Vogelschutzrichtlinie anzuwenden. Gleichwohl musste sich der Gerichtshof erst in den letzten Jahren mit diesen Bestimmungen im Detail auseinandersetzen. Einige Fragen hat er beantworten können, andere sind bislang noch offen oder traten noch gar nicht zu Tage. Im Beitrag soll die bislang vorliegende Rechtsprechung systematisiert werden. Dabei werden drei Themenkomplexe im Mittelpunkt stehen: der Beginn und das Ende der Anwendung des Schutzsystems, Art. 6 Abs. 3 als Konkretisierung des Vorsorgeprinzips sowie Art. 6 Abs. 4 als Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit. difu

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Zeitschrift für Umweltrecht

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Nr. 7/8

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S. 353-360

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