Die Aufrechung im Öffentlichen Recht. Unter Berücksichtigung der Neuregelung des § 17 Abs. 2 GVG für den Verwaltungsprozeß.

Hartung-Gorre
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Hartung-Gorre

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DE

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Konstanz

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ZLB: 97/3591

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Zusammenfassung

Eine Aufrechnung nach dem öffentlichen Recht ist dann gegeben, wenn eine der einander gegenüberstehenden Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur ist. Der Bürger oder die Behörde können die Aufrechnung erklären. Es kommt allein auf die Gleichartigkeit der Geldleistung an. Daher ist gleichgültig, ob sich öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Forderungen gegenüberstehen; insofern ist die Aufrechungserklärung keine hoheitliche Maßnahme, sondern eine verwaltungsrechtliche Willenserklärung. Nach dem alten Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) bestand bei einer rechtswegfremden Gegenforderung eine Aussetzungspflicht des Rechtsstreits. Nach der Neuregelung des § 17 Abs. 2 GVG ist dieses Hindernis ausgeräumt, denn es wird die Zulässigkeit des Rechtsweges auf eine Stufe mit der gesetzlichen Regelung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit gestellt. Erörtert wird u. a. auch der Rechtscharakter der Aufrahmung durch die Behörde bei spezialgesetzlicher Ermächtigung am Beispiel der steuerrechtlichen Abgabenordnung. kirs/difu

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ca. 200 S.

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Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft; 104