Die Aufrechung im Öffentlichen Recht. Unter Berücksichtigung der Neuregelung des § 17 Abs. 2 GVG für den Verwaltungsprozeß.
Hartung-Gorre
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Datum
1996
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Herausgeber
Hartung-Gorre
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Konstanz
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ISSN
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Standort
ZLB: 97/3591
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
DI
S
S
Autor:innen
Zusammenfassung
Eine Aufrechnung nach dem öffentlichen Recht ist dann gegeben, wenn eine der einander gegenüberstehenden Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur ist. Der Bürger oder die Behörde können die Aufrechnung erklären. Es kommt allein auf die Gleichartigkeit der Geldleistung an. Daher ist gleichgültig, ob sich öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Forderungen gegenüberstehen; insofern ist die Aufrechungserklärung keine hoheitliche Maßnahme, sondern eine verwaltungsrechtliche Willenserklärung. Nach dem alten Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) bestand bei einer rechtswegfremden Gegenforderung eine Aussetzungspflicht des Rechtsstreits. Nach der Neuregelung des § 17 Abs. 2 GVG ist dieses Hindernis ausgeräumt, denn es wird die Zulässigkeit des Rechtsweges auf eine Stufe mit der gesetzlichen Regelung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit gestellt. Erörtert wird u. a. auch der Rechtscharakter der Aufrahmung durch die Behörde bei spezialgesetzlicher Ermächtigung am Beispiel der steuerrechtlichen Abgabenordnung. kirs/difu
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Schlagwörter
Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
ca. 200 S.
Zitierform
Freie Schlagworte
Stichwörter
Deskriptor(en)
Serie/Report Nr.
Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft; 104