Amtshaftung und enteignungsgleicher Eingriff gegenüber dem Grundeigentümer bei rechtswidriger Ablehnung von Bauanträgen Dritter.
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
ZZ
item.page.orlis-pl
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
SEBI: Zs 2241
item.page.type
item.page.type-orlis
relationships.isAuthorOf
Abstract
Wird einem Baubewerber, der nicht selbst Grundstückseigentümer sondern diesem Gegenüber nur gegen entsprechendes Entgelt dinglich oder schuldrechtlich zum Bauen berechtigt ist, die Baugenehmigung rechtswidrig versagt oder nur zögerlich erteilt, so ist neben dem dritten Baubewerber auch der Grundstückseigentümer gegen seine daraus entstehenden Vermögenseinbussen geschützt. Die von der Behörde zu beachtende Amtspflicht ist ihren Schutzzweck nach auf die nach GG Artikel 14 I geschützte Baufreiheit bezogen, die der Grundeigentümer, welcher einem Dritten gegen Entgelt das dingliche oder schuldrechtliche Recht zum Bauen einräumt, lediglich zu einer besonderen Form ausübt. rh
Description
Keywords
Recht, Eigentum, Enteignung, Grundstück, Baugenehmigung, Baufreiheit, Baugenehmigungsbehörde, Amtshaftung, Versagung, Verzögerung, Vermögensschaden
Journal
item.page.issue
item.page.dc-source
Baurecht 15(1984)Nr.2, S.114-121, Lit.
item.page.pageinfo
Citation
item.page.subject-ft
item.page.dc-subject
Recht, Eigentum, Enteignung, Grundstück, Baugenehmigung, Baufreiheit, Baugenehmigungsbehörde, Amtshaftung, Versagung, Verzögerung, Vermögensschaden