Amtshaftung und enteignungsgleicher Eingriff gegenüber dem Grundeigentümer bei rechtswidriger Ablehnung von Bauanträgen Dritter.

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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241

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Abstract

Wird einem Baubewerber, der nicht selbst Grundstückseigentümer sondern diesem Gegenüber nur gegen entsprechendes Entgelt dinglich oder schuldrechtlich zum Bauen berechtigt ist, die Baugenehmigung rechtswidrig versagt oder nur zögerlich erteilt, so ist neben dem dritten Baubewerber auch der Grundstückseigentümer gegen seine daraus entstehenden Vermögenseinbussen geschützt. Die von der Behörde zu beachtende Amtspflicht ist ihren Schutzzweck nach auf die nach GG Artikel 14 I geschützte Baufreiheit bezogen, die der Grundeigentümer, welcher einem Dritten gegen Entgelt das dingliche oder schuldrechtliche Recht zum Bauen einräumt, lediglich zu einer besonderen Form ausübt. rh

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Recht, Eigentum, Enteignung, Grundstück, Baugenehmigung, Baufreiheit, Baugenehmigungsbehörde, Amtshaftung, Versagung, Verzögerung, Vermögensschaden

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Baurecht 15(1984)Nr.2, S.114-121, Lit.

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Recht, Eigentum, Enteignung, Grundstück, Baugenehmigung, Baufreiheit, Baugenehmigungsbehörde, Amtshaftung, Versagung, Verzögerung, Vermögensschaden

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