Zur Berechtigung des Vermieters, bei Beendigung der Preisbindung einer Wohnung die marktübliche Vergleichsmiete fordern zu können und deren Berechnung. Zugleich eine Anm. zum Urt. des LG Mainz v. 12.6.84 sowie Anm. von Oehme in ZMR 86, 46.

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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4

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RE

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Ausgangspunkt der Überlegungen ist die Entscheidung des Landgerichts Mainz vom 12.6.84 (Az.: 3 S 81/84), wonach ein Vermieter nach Beendigung der Mietpreisbindung die Möglichkeit hat, von seinem Mieter auf der Grundlage von Treu und Glauben fordern zu können, dass dieser auch den Umständen angemessenen Nebenkosten zu tragen hat. Der Autor sieht in dem Urteil eine akzeptable Lösung und gibt Hinweise, wie die marktübliche Vergleichsmiete zu berechnen ist und wie demgegenüber der Rechtscharakter der Nebenkosten oder Betriebskosten zu deuten und anzupassen ist. (rh)

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Mietrecht, Wohnraum, Mietvertrag, Vergleichsmiete, Mietzins, Preisbindung, Recht, Wohnung

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 39(1986), Nr.12, S.427-428, Lit.

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Mietrecht, Wohnraum, Mietvertrag, Vergleichsmiete, Mietzins, Preisbindung, Recht, Wohnung

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