Verkehrslärmschutz. BImSchG §§ 3 Abs.1, 41, 50. VwGO § 47 Abs.7, GKG §§ 13 Abs.1 Satz 1, 20 Abs.3. OVG Hamburg, Beschluß vom 2.2.1987 - Bs II 38/86.
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1988
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Zusammenfassung
Auch für ein Wohngebiet, das durch den Verkehrslärm einer Bundesautobahn und einer vielbefahrenen innerörtlichen Verbindungsstraße erheblich vorbelastet ist, muss bei der Planung und dem Bau einer neuen Straße gemäß § 3 Abs.1, 41, 50 BImSchG sichergestellt werden, dass zusätzliche Verkehrslärmimmissionen soweit als möglich vermieden werden. Verkehrslärmimmissionen, die den Durschnittswert von 70 db(A) täglich von 6 bis 22 Uhr und an Sonnabenden während der Geschäftszeiten bis 14 Uhr bzw. 17 Uhr nicht überschreiten, stellen keinen schweren Nachteil dar, der durch eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 7 VwGO abgewendet werden muss. (DS)
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Umwelt- und Planungsrecht 8(1988), Nr.4, S.151-152