Beweismaß und Beweislast. Untersuchungsgrundsatz und Beteiligtenmitwirkung im Verwaltungsprozeß.
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1989
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SEBI: 90/631
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Im Rahmen von Art. 19 Abs. IV GG kann effektiver Rechtsschutz nur gewährleistet werden, wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt vollständig aufgeklärt wird. Beweislastnormen nehmen hier eine Komplimentärfunktion ein. Zweck der Beweislastnormen soll es sein, das an sich anwendungsfähige Recht ohne Widerspruch zur Rechtsordnung durchzusetzen. Beweislastentscheidungen schaffen demgemäß kein potentielles Unrecht. Der Autor betont, daß diese Normen nicht Rechtssätze minderer Qualität seien, deren Anwendung die besondere Gefahr eines Fehlurteils mit sich bringt. Ihr spezifisches Wesen besteht darin, eine von der nicht mehr feststellbaren Tatsachengrundlage abgelöste und auf eigenständigen Sachgründen beruhende Risikoentscheidung zu sein. Flankierend zur Rechtsschutzgarantie soll die Beweislastverteilung den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Fairneß und Waffengleichheit unter den Prozeßparteien entsprechen. jüp/difu
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München: Vahlen (1989), LII, 496 S., Lit.; Reg.(jur.Habil.; Köln 1988)
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Serie/Report Nr.
Studien zum öffentlichen Recht und zur Verwaltungslehre; 42