BGB §§ 823, 906. Voraussetzungen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs. BGH, Urt. v. 2.3.1984 - V ZR 54/83, Zweibrücken.

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1985

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Zusammenfassung

Die nachbarrechtlichen Vorschriften (hier § 906 BGB) sind in dem davon erfassten Regelungsbereich maßgebend dafür, ob eine widerrechtliche Handlung im Sinne des § 823 I BGB vorliegt. Werden von einem Grundstück Rückstände eines dort versprühten chemischen Unkrautverhütungsmittels durch wild abfließendes Niederschlagswasser einem anderen Grundstück zugeführt, so handelt es sich um eine Immissionseinwirkung im Sinne des § 906 I BGB auch wenn diese Einwirkung vom Eigentümer oder Besitzer des Grundstücks nicht verhindert werden konnte. Es besteht ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 II 2 BGB. -y-

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 37(1984)Nr.39, S.2207-2209

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