"...und wenn sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen" - § 34 Abs.1 BBauG.
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
1983
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
ZZ
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
SEBI: Zs 2241
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
Die Unterschiede und verschiedenen Auslegungen des in § 34 BBauG beschriebenen "öffentliche Belanges" werden vom Autor in den besonders markanten Verfahrensweisen zunächst übersichtsweise und sodann beispielhaft im Detail dargestellt. Er kommt zu dem Ergebnis, dass wegen des Gewichts, das den betroffenen Eigentumspositionen zukommt, im wesentlichen nur solche Belange entschädigungslos gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich durchgreifen können, die eigentumsbindend in der das Grundstück und seine Nutzung prägenden Situation zum Ausdruck kommt, und dass das damit in die Nähe der Faustregel führt, dass für die sonstigen öffentlichen Belange alles auscheidet, was außerhalb der näheren Umgebung seinen Anknüpfungspunkt hat. Insgesamt hält der Autor den Tatbestand des § 34 BBauG für wenig geglückt. rh
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
Baurecht 12(1981)Nr.1, S.1-13, Lit.