"...und wenn sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen" - § 34 Abs.1 BBauG.
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Die Unterschiede und verschiedenen Auslegungen des in § 34 BBauG beschriebenen "öffentliche Belanges" werden vom Autor in den besonders markanten Verfahrensweisen zunächst übersichtsweise und sodann beispielhaft im Detail dargestellt. Er kommt zu dem Ergebnis, dass wegen des Gewichts, das den betroffenen Eigentumspositionen zukommt, im wesentlichen nur solche Belange entschädigungslos gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich durchgreifen können, die eigentumsbindend in der das Grundstück und seine Nutzung prägenden Situation zum Ausdruck kommt, und dass das damit in die Nähe der Faustregel führt, dass für die sonstigen öffentlichen Belange alles auscheidet, was außerhalb der näheren Umgebung seinen Anknüpfungspunkt hat. Insgesamt hält der Autor den Tatbestand des § 34 BBauG für wenig geglückt. rh
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Recht, Bundesbaugesetz, Bauvorhaben, Bebaubarkeit, Außenbereich, Öffentlicher Belang, Gemeininteresse, Einfügung, Paragraph 34, Bundesbaugesetz, Paragraph 35
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Baurecht 12(1981)Nr.1, S.1-13, Lit.
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Recht, Bundesbaugesetz, Bauvorhaben, Bebaubarkeit, Außenbereich, Öffentlicher Belang, Gemeininteresse, Einfügung, Paragraph 34, Bundesbaugesetz, Paragraph 35