Bayerisches Oberstes Landesgericht. BayObLG, Beschluß vom 5.3.1993 - 3 ObOWi 18/93 -.

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Datum

1993

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Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Sprache

ISSN

0522-5337

ZDB-ID

Standort

IRB: Z 935
ZLB: Zs 987-4

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

Autor:innen

Zusammenfassung

1. Bauschutt im Sinne von Paragraph 12 I Satz 2 Nr.2 AbfG sind Abfallstoffe, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Errichtung, Änderung oder Abbruch eines Gebäudes entstehen, also alle beim Abbruch oder der Sanierung von Gebäuden anfallenden Gebäudebestandteile - unter Einschluß der nur vorübergehenden Zwecken dienenden Sachen - sowie die Reste der für die Errichtung, Änderung oder Wiederherstellung benötigten Baustoffe. 2. Im Gegensatz hierzu umfaßt Baustellenabfall alle auf einer Baustelle sonst als unbrauchbar angesehenen Sachen, die nur in mittelbarem Zusammenhang mit einer Baumaßnahme anfallen. Amtliche Leitsätze. Der Betroffene hat als Geschäftsführer einer GmbH, die einem Container-Dienst zur Beseitigung von Bauschutt unterhielt, Container, die nach Auffassung des Amtsgerichts mit sonstigen Baustellenabfällen gefüllt waren, in eine Kiesgrube entladen. Die gegen das dort verhängte Bußgeld gerichtete Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. (-y-)

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Schlagwörter

Zeitschrift

Bayerische Verwaltungsblätter

Ausgabe

Nr.15

Erscheinungsvermerk/Umfang

Seiten

S.474-475

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