Bayerisches Oberstes Landesgericht. BayObLG, Beschluß vom 5.3.1993 - 3 ObOWi 18/93 -.

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1993

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0522-5337

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IRB: Z 935
ZLB: Zs 987-4

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RE

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Abstract

1. Bauschutt im Sinne von Paragraph 12 I Satz 2 Nr.2 AbfG sind Abfallstoffe, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Errichtung, Änderung oder Abbruch eines Gebäudes entstehen, also alle beim Abbruch oder der Sanierung von Gebäuden anfallenden Gebäudebestandteile - unter Einschluß der nur vorübergehenden Zwecken dienenden Sachen - sowie die Reste der für die Errichtung, Änderung oder Wiederherstellung benötigten Baustoffe. 2. Im Gegensatz hierzu umfaßt Baustellenabfall alle auf einer Baustelle sonst als unbrauchbar angesehenen Sachen, die nur in mittelbarem Zusammenhang mit einer Baumaßnahme anfallen. Amtliche Leitsätze. Der Betroffene hat als Geschäftsführer einer GmbH, die einem Container-Dienst zur Beseitigung von Bauschutt unterhielt, Container, die nach Auffassung des Amtsgerichts mit sonstigen Baustellenabfällen gefüllt waren, in eine Kiesgrube entladen. Die gegen das dort verhängte Bußgeld gerichtete Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. (-y-)

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr.15

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S.474-475

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