Haus des Jugendrechts und Sozialdatenschutz.

Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V.
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Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V.

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DE

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Hannover

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1612-1864

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RE

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Abstract

Mit der Einrichtung von "Häusern des Jugendrechts" sollen Jugendgerichtshilfe, Polizei und Staatsanwaltschaft enger kooperieren, um schneller und in besserer Abstimmung auf jugendliche Delinquenz reagieren zu können. Dabei erwarten insbesondere die Ermittlungsbehörden vom Jugendamt als ihrem "Kooperationspartner" umfassende Informationen zu den Klienten der Jugendhilfe. Der Beitrag geht der Frage nach, inwieweit bei Beachtung des Sozialdatenschutzes solche Informationen überhaupt weitergegeben werden dürfen. Da in der Praxis der Jugendgerichtshilfe die Vorschriften des Sozialdatenschutzes nicht immer die erforderliche Beachtung finden, wird dieses eher komplizierte Rechtsgebiet umfassend erläutert.

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Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe (ZJJ)

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Nr. 1

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S. 74-83

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