Spezielle Probleme der Befangenheit von Architekten als Ratsmitglieder bei der Beratung und Entscheidung über Bebauungspläne im Gemeinderat.
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1985
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Bei der Sicherung der Funktionsfaehigkeit der Gemeinderaete und ihrer pluralistischen Zusammensetzung notwendigen engen Auslegung der Vorschriften ueber die kommunalen Mitwirkungsverbote laesst sich damit als Fazit festhalten, dass das Architekten- Ratsmitglied nur dann im Bebauungsplanverfahren befangen ist, wenn es konkret die Planung fuer ein Bauvorhaben im Plangebiet uebernommen hat oder uebernehmen soll und der Bebauungsplan darauf Einfluss haben kann, oder wenn das Architekten-Ratsmitglied beruflich einen Alternativ-Bebauungsplan entwickelt hat. In anderen Faellen ist der Architekt als Ratsmitglied nicht befangen. -z-
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Baurecht 15(1984)Nr.5, S.437-442, Lit.