Verkehrssicherungspflicht bei Natureinwirkungen? BGB § 823.BGH, Urteil v. 12.2.1985 - Az.VI ZR 193/83 - OLG Nürnberg.

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1985

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Zur Frage, ob der Eigentümer eines unbebauten Hanggrundstücks aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht dafür haftet, wenn sich aus seinem Grundstück infolge von Natureinwirkungen Felsbrocken lösen und auf ein bebautes Nachbargrundstück stürzen. Die Zustandshaftung des Grundstückseigentümers geht nicht so weit, dass der Eigentümer für alle Auswirkungen verantwortlich ist, die tatsächlich von seinem Grundstück ausgehen. (-y-)

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Umwelt- und Planungsrecht 5(1985), Nr.6, S.215-216, Lit.

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