Zweckentfremdungsverordnungen noch sinnvoll?
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1982
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IRB: Z 464
BBR: Z 481
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Zusammenfassung
Die Landesregierungen können Gemeinden, in denen Wohnraummangel herrscht, durch Rechtsverordnungen bestimmen, dass Wohnraum nur mit Zustimmung der Behörden zweckentfremdet genutzt werden darf. Zu dieser Verordnung hat das Bundesverwaltungsgericht wie auch der BGH weiterführende Urteile gefällt, in denen Grundstückseigentümer nicht gegen eine Zweckentfremdung einschreiten müssen und in dem die Genehmigung einer Zweckentfremdung nicht von der Zahlung einer Abstandssumme abhängig ist, sowie eine ausreichende Bevölkerungsversorgung die Zweckentfremdung rechtfertigt. Diese Urteile lassen nach dem Sinn der Zweckentfremdungsverordnungen fragen. hg
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Die freie Wohnungswirtschaft, Bonn 35(1981)Nr.5, S.107