Steuerliche Begünstigung von Baudenkmälern.

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1985

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In einer rechtskräftigen Entscheidung vom 30.1.1985 setzte sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit der einkommensteuerrechtlichen Begünstigung von Baudenkmälern, insbesondere mit der erhöhten Absetzung von Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen auseinander. Beide steuerliche Begünstigungen sind an die Voraussetzung geknüpft, dass eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde für Denkmalschutz über die Denkmaleigenschaft und die Erforderlichkeit der durchzuführenden Baumaßnahmen vorliegt. Die Prüfung und Entscheidung ob Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen vorliegen, stehen nach Ansicht des Finanzgerichts allein den Finanzbehörden zu. (hb)

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Die Bauwirtschaft, Wiesbaden 39(1985), Nr.33, S.1233-1234

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