Probleme der §§ 324, 326 Strafgesetzbuch.
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1985
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IRB: Z 1585
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Zusammenfassung
In den §§ 324 und 326 StGB geht es darum, die Grenze der strafrechtlichen Relevanz, die offenbar zwischen der "geringfügigen" und der "völlig belanglosen" negativen Auswirkung liegt, aufgrund Sachkriterien zu ziehen und sie somit subjektiver Motivation zu entziehen, da sie dieser im Interesse der Rechtssicherheit entzogen werden muss. Nicht jede unbedeutende "Verunreinigung" ist strafrechtlich relevant, so dass auch nicht jede Zuführung von festen, flüssigen oder gasförmigen Substanzen in ein Gewässer als "Verunreinigung" zu verstehen ist. (rh)
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Erscheinungsvermerk/Umfang
Umwelt- und Planungsrecht 5(1985), Nr.7, S.235-238, Lit.