Das Diskriminierungsverbot bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.

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SEBI: 70/910

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Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungen gaben in den Jahren 1960-1965 etwa 282 Mrd. DM für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen aus. 107 Mrd. DM wurden 1958-1965 von den Gebietskörperschaften für Bauaufträge verwandt. Angesichts dieses - inzwischen ständig weiter gestiegenen - enormen Umfangs der öffentlichen Aufträge kann die Wettbewerbsordnung (freie Marktwirtschaft, gesichert durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB) nur dann funktionieren, wenn sich auch die öffentlichen Auftraggeber im Sinne dieser Ordnung verhalten. Der Verfasser untersucht, ausgehend von der Rechtslage des Jahres 1968, wie die Chancengleichheit der Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Gleichbehandlungsgebot) in der Bundesrepublik Deutschland gewahrt wurde und zieht hierzu auch das in Frankreich und Belgien schon seit über 100 Jahren bestehende Sonderrecht der öffentlichen Aufträge heran. In Teilbereichen (z.B. § 26 Abs. 2 u. 3, 98 ff.) hat sich inzwischen das GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1980 den Problemen der Arbeit angenommen. chb/difu

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Öffentlicher Auftrag, Gleichbehandlung, Diskriminierungsverbot, Wettbewerbsrecht, Schadenersatz, Verwaltungsrecht, Rechtsvergleichung, Verwaltung/Öffentlichkeit, Recht, Wirtschaft

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München: Selbstverlag (1968), XXV, 135 S., Lit.(jur.Diss.; Univ.München 1968)

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Öffentlicher Auftrag, Gleichbehandlung, Diskriminierungsverbot, Wettbewerbsrecht, Schadenersatz, Verwaltungsrecht, Rechtsvergleichung, Verwaltung/Öffentlichkeit, Recht, Wirtschaft

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