Der Gedanke des Rechtsmißbrauchs im Umweltstrafrecht.
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SEBI: 90/2545
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Zusammenfassung
Betrachtet man die Umweltdelikte im deutschen Strafrecht, fällt eine überwiegende Verzahnung von Straf- und Verwaltungsrecht auf. So wird das Vorliegen eines Umweltdelikts oft von dem Bestehen einer behördlichen Erlaubnis oder Genehmigung abhängig gemacht. Der Verfasser arbeitet heraus, daß der Grad der Bindung zwischen Strafrecht und Verwaltungsrecht unterschiedlich sein kann. So kann das Strafrecht völlig vom Verwaltungsrecht abhängig sein, oder aber das verbotene Verhalten ist zwar im Strafgesetzbuch bestimmt, jedoch muß das Verhalten gleichzeitig gegen eine verwaltungsrechtliche Vorschrift oder gegen einen Verwaltungsakt verstoßen. Oder aber die Verwaltungsbehörde kann für ein grundsätzlich strafbares Verhalten Ausnahmetatbestände oder Rechtfertigungsgründe bestimmen. Letztlich kann das Verwaltungsgericht vom Umweltstrafrecht sogar völlig losgelöst sein. Der Verfasser untersucht weiterhin die bei dieser sog. Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechts entstehenden Schwierigkeiten und Ungereimtheiten. Insbesondere behandelt er das Problem der rechtsmißbräuchlich erschlichenen behördlichen Genehmigung. jüp/difu
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Umweltschutzrecht, Strafrecht, Rechtsmissbrauch, Akzessorietät, Behörde, Genehmigung, Rechtsprechung, Rechtfertigung, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Umweltschutz
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Göttingen: (1989), VI, 156 S., Lit.(jur.Diss.; Göttingen 1989)
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Umweltschutzrecht, Strafrecht, Rechtsmissbrauch, Akzessorietät, Behörde, Genehmigung, Rechtsprechung, Rechtfertigung, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Umweltschutz