BGH, Urteil vom 11.12.1980 - III ZR 38/79. Vereinbarung über Rücknahme von Rechtsbehelfen gegen Entgelt. BGB §§ 134, 138; BImSchG § 14.
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1981
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IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
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Zusammenfassung
Ein Vertrag, durch den ein betroffener Anwohner sich verpflichtet, seinen Widerspruch gegen die nach dem Bundes-Immissionsschutz erteilte Genehmigung einer gewerblichen Anlage gegen Zahlung eines Entgelts zurückzunehmen, verstößt weder gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) noch ohne weiteres gegen die guten Sitten (§ 138 BGB). Die Kläger gegen eine Teilgenehmigung zum Bau eines Kohlekraftwerkes hatten auf öffentlich-rechtliche Rechtsbehelfe verzichtet, für den Fall, dass jedem von ihnen 20.000 DM gezahlt werden. bm
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Schlagwörter
Recht , Immissionsschutz , Gesetz , Kohlekraftwerk , Genehmigung , Rechtsbehelf , Rücknahme , Entgelt , BGB , Paragraph 134 , Paragraph 138 , Rechtsprechung
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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 34(1981)Nr.10, S.380-383
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Stichwörter
Recht , Immissionsschutz , Gesetz , Kohlekraftwerk , Genehmigung , Rechtsbehelf , Rücknahme , Entgelt , BGB , Paragraph 134 , Paragraph 138 , Rechtsprechung