Der Vertrag zwischen Privaten über öffentlich-rechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen. Zur Dogmatik des öffentlich-rechtlichen Vertrages.

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SEBI: 77/3271

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Zusammenfassung

Ein Vertrag mit öffentlich-rechtlichem Bezug, aber unter ausschließlicher Beteiligung Privater eingegangen, ist denkbar als öffentlich-rechtlicher, privatrechtlicher oder gemischtrechtlicher Vertrag.Als Handlungsform zwischen Privatpersonen zur Regelung öffentlichen Rechts ist er generell unzulässig.Ausnahmen gelten für den privatrechtlichen Vertrag in zwei Fällen und für den öffentlich-rechtlichen, koordinationsrechtlichen Vertrag im Rahmen des PAR. 54 Verwaltungsverfahrensgesetz, wenn die Beteiligten Privatrechtsträger und kraft gesetzlicher Ermächtigung zugleich beliehene Hoheitsträger sind.Auf den in der Ausnahme zulässigen privatrechtlichen Vertrag mit öffentlich-rechtlichem Bezug sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden; für den koordinationsrechtlichen, öffentlich-rechtlichen Vertrag gelten eigene öffentlich-rechtliche Vertragsgrundsätze.

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Schlagwörter

Öffentlich-rechtlicher Vertrag, Verwaltungshandeln, Verwaltungsrecht, Privatrecht, Partizipation, Recht, Verwaltung

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Berlin: Duncker&Humblot (1977), 119 S., Lit.; Zus.(jur.Diss.; Univ.München 1976)

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Öffentlich-rechtlicher Vertrag, Verwaltungshandeln, Verwaltungsrecht, Privatrecht, Partizipation, Recht, Verwaltung

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Schriften zum öffentlichen Recht; 320