SchlHBauO §§ 81, 107. Durchsetzung von Baulasten. OVG Lüneburg, Beschluß v. 2.9.1983 - Az. 1 A 72/82.

Lade...
Vorschaubild

Datum

Zeitschriftentitel

ISSN der Zeitschrift

Bandtitel

Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

ZZ

Erscheinungsort

Sprache

ISSN

ZDB-ID

Standort

IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

Autor:innen

Zusammenfassung

Die übernommene Verpflichtung, den Eigentümern von Reihenhäusern die dazugehörigen Stellplatz- bzw. Garagenflächen auf Dauer zur Verfügung zu halten, stellt eine zulässige Baulast i.S. des § 107 SchlHBauO dar. Die Bauaufsichtsbehörde kann eine Baulast über eine sog. unselbständige Ordnungsverfügung durchsetzen. Zur Durchsetzung einer Stellplatzbaulast, wenn zwischen Baulastverpflichtetem und Baulastbegünstigtem Streit über die Modalitäten der Nutzung des Stellplatzes besteht. rh

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Landesbauordnung, Baulast, Stellplatz, Ordnungsbehörde, Rechtsprechung, Beschluss, OVG-Urteil

Zeitschrift

Ausgabe

item.page.dc-source

Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 37(1984)Nr.7, S.380-381, Lit.

Seiten

Zitierform

Freie Schlagworte

item.page.dc-subject

Recht, Landesbauordnung, Baulast, Stellplatz, Ordnungsbehörde, Rechtsprechung, Beschluss, OVG-Urteil

Deskriptor(en)

item.page.dc-relation-ispartofseries