SchlHBauO §§ 81, 107. Durchsetzung von Baulasten. OVG Lüneburg, Beschluß v. 2.9.1983 - Az. 1 A 72/82.
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Die übernommene Verpflichtung, den Eigentümern von Reihenhäusern die dazugehörigen Stellplatz- bzw. Garagenflächen auf Dauer zur Verfügung zu halten, stellt eine zulässige Baulast i.S. des § 107 SchlHBauO dar. Die Bauaufsichtsbehörde kann eine Baulast über eine sog. unselbständige Ordnungsverfügung durchsetzen. Zur Durchsetzung einer Stellplatzbaulast, wenn zwischen Baulastverpflichtetem und Baulastbegünstigtem Streit über die Modalitäten der Nutzung des Stellplatzes besteht. rh
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Recht, Landesbauordnung, Baulast, Stellplatz, Ordnungsbehörde, Rechtsprechung, Beschluss, OVG-Urteil
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 37(1984)Nr.7, S.380-381, Lit.
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Recht, Landesbauordnung, Baulast, Stellplatz, Ordnungsbehörde, Rechtsprechung, Beschluss, OVG-Urteil