Der Oberstadtdirektor in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen nach Gesetz und örtlicher Regelung.

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Anders als bei der süddeutschen Stadtratsverfassung oder der norddeutschen Magistrats- oder Bürgermeisterverfassung hat sich in den Ländern Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen eine Gemeindeverfassung bisher fremden Typs entwickelt Unter dem Einfluß der britischen Besatzungsmacht wurde in den Jahren nach 1945 eine innere Gemeindeverfassung gewählt, deren Besonderheit darin liegt, daß die obersten fachlichen Entscheidungen vom leitenden Gemeindebeamten weg und hin auf die gewählte Vertretungskörperschaft der Gemeinde, den Gemeinderat, verlagert wurden.In der Untersuchung werden nur die Städte mit über 3000 Einwohnern berücksichtigt, die als Gemeindedirektor den sog.Oberstadtdirektor haben.Im ersten Teil wird die geschichtliche Entwicklung hin zum heutigen Rechtszustand beschrieben; anschließend werden die Kompetenzen des Gemeindedirektors und die Möglichkeiten der Übertragung von zusätzlichen Kompetenzen durch die Gemeindevertretungen erörtert.Nach der Darstellung des rechtlich Möglichen folgt eine Übersicht des faktisch Erfolgten, d. h. inwiefern die Möglichkeiten zur Kompetenzübertragung genutzt wurden.In der abschließenden Betrachtung folgt eine herbe Kritik dieser Form der Gemeindeverfassung. chb/difu

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Kommunalrecht, Kommunalbediensteter, Kommunale Vertretungskörperschaft, Verwaltungsorganisation, Landesgeschichte, Rechtsgeschichte, Oberstadtdirektor, Gemeindeordnung, Kommunalverfassung, Bürgermeister, Gemeinderat

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Göttingen: (1962), XV, 160 S., Tab.; Lit.

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Kommunalrecht, Kommunalbediensteter, Kommunale Vertretungskörperschaft, Verwaltungsorganisation, Landesgeschichte, Rechtsgeschichte, Oberstadtdirektor, Gemeindeordnung, Kommunalverfassung, Bürgermeister, Gemeinderat

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