Der Stellenwert des Raumordnungsverfahrens im Verhältnis zu überfachlichen Planungen und zum Genehmigungsverfahren.

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SEBI: 80/6582-4

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Depenbrock stellt in seinem Beitrag dar, weshalb das Land Nordrhein-Westalen bislang auf die Einführung eines förmlichen Raumordnungsverfahrens verzichtet hat und welche Konsequenzen dies für die überfachlichen Planungen und für Genehmigungsverfahren hat. Der Verfasser betont den Planungsspielraum der Gemeinden, der nur durch das Aufstellen von Zielen, nicht aber durch landesplanerisch sinnvolle Erwägungen eingeengt werden könne. Solange und soweit solche Ziele nicht aufgestellt werden, könne der Planungsraum der übrigen Planungsträger durch die Landesplanungsbehörde auch nicht weiter beschränkt werden. Ein Planfeststellungsverfahren im Sinne einer "Plankontrolle" stelle somit einen unzulässigen Eingriff in die Planungshoheit der Gemeinden dar ("Übermaßverbot"). Solche Eingriffe seien wegen der in NRW realisierten umfassenden Landesplanung auch nicht erforderlich. mst/difu

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Planungsrecht, Raumordnungsverfahren, Planfeststellungsverfahren, Landesplanungsgesetz, Planungsträger, Planungshoheit, Landesplanung

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In:Regional- und Bauleitplanung.Hrsg.: Deutsche Akademie für Städtebau und Landesplanung, Institut für Städtebau, Berlin (1979), S. 99-107,

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Planungsrecht, Raumordnungsverfahren, Planfeststellungsverfahren, Landesplanungsgesetz, Planungsträger, Planungshoheit, Landesplanung

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Schriftenreihe; 19