§§ 9, 10, 125, 128 BBauG, §§ 51 ff HambWG. Urteil des BVerwG v.18.9.81 - 8 C 22.81.
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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4
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Zusammenfassung
Es obliegt dem jeweils zuständigen (Abgaben-)Gesetzgeber zu bestimmen, welche abgabenrechtliche Folge eine planungsrechtlich rechtswidrige Straßenbaumaßnahme auslösen soll. Aus der Rechtsnatur des Bebauungsplans und seinen Festsetzungen allein lässt sich für die Beantwortung dieser Frage nichts herleiten. Dient eine Straßenbaumaßnahme, die nicht in Übereinstimmung mit Festsetzungen i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BBauG durchgeführt worden ist, zur Ermöglichung einer Zwischennutzung, so widerspricht sie dem Bebauungsplan nur dann, wenn entweder der geschaffene Zustand die Verwirklichung des Plans zumindest wesentlich erschwert oder wenn er die vorhandene Situation mehr als geringfügig verschlechtert und deshalb situationswidrig ist. -z-
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Recht, Bundesbaugesetz, Abgabenrecht, Straßenplanung, Bebauungsplan, Erschließungsrecht, Nutzung, Rechtsprechung, BVerwG-Urteil
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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 35(1982)Nr.11, S.346-348, Lit.
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Recht, Bundesbaugesetz, Abgabenrecht, Straßenplanung, Bebauungsplan, Erschließungsrecht, Nutzung, Rechtsprechung, BVerwG-Urteil