Anwendbarkeit der HOAI 2009 auf den Architektenstufenvertrag.
Beck
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
Beck
item.page.orlis-pc
DE
item.page.orlis-pl
München
item.page.language
item.page.issn
1439-6351
item.page.zdb
item.page.orlis-av
ZLB: 4-Zs 6672
BBR: Z 558
BBR: Z 558
item.page.type
item.page.type-orlis
RE
relationships.isAuthorOf
Abstract
Am 29.4. 2009 verabschiedete das Bundeskabinett die 6. Novelle der HOAI, die mit ihrer Verkündung im BGBl am 17.8.2009 am Folgetag in Kraft getreten ist (§ 56 HOAI n. F.) und die HOAI 2002 alter Fassung abgelöst hat. Die Übergangsvorschrift § 55 HOAI n. F. regelt, dass die Verordnung "nicht für Leistungen" gilt, "die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar". Der in der Praxis weit verbreitete Vertragsgestaltungsfall der stufen- oder abschnittsweisen Beauftragung wird weder in den Motiven oder Begründungen des Verordnungsgebers noch im Text ausdrücklich erwähnt. Mit dem Beitrag soll daher untersucht werden, wie im Überleitungsbereich bei den so genannten Stufenverträgen auf Grundlage der alten und neuen HOAI das Honorar zu ermitteln und abzurechnen ist.
Description
Keywords
Journal
Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht
item.page.issue
Nr. 6
item.page.dc-source
item.page.pageinfo
S. 337-342