Anwendbarkeit der HOAI 2009 auf den Architektenstufenvertrag.

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München

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1439-6351

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ZLB: 4-Zs 6672
BBR: Z 558

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RE

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Abstract

Am 29.4. 2009 verabschiedete das Bundeskabinett die 6. Novelle der HOAI, die mit ihrer Verkündung im BGBl am 17.8.2009 am Folgetag in Kraft getreten ist (§ 56 HOAI n. F.) und die HOAI 2002 alter Fassung abgelöst hat. Die Übergangsvorschrift § 55 HOAI n. F. regelt, dass die Verordnung "nicht für Leistungen" gilt, "die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar". Der in der Praxis weit verbreitete Vertragsgestaltungsfall der stufen- oder abschnittsweisen Beauftragung wird weder in den Motiven oder Begründungen des Verordnungsgebers noch im Text ausdrücklich erwähnt. Mit dem Beitrag soll daher untersucht werden, wie im Überleitungsbereich bei den so genannten Stufenverträgen auf Grundlage der alten und neuen HOAI das Honorar zu ermitteln und abzurechnen ist.

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Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht

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Nr. 6

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S. 337-342

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