Folgemaßnahmen bei Planfeststellung. BBahnG § 36; VwVfG § 75 Abs.1.BVerwG, Urteil vom 12.2.1988 - 4 C 54.84 - OVG Koblenz.
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1988
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Zusammenfassung
Durch die vom Vorhabenträger mitzuerledigenden Folgemaßnahmen darf die originäre Planungskompetenz für die anderen Anlagen nicht in ihrem Kern angetastet werden. Umgestaltungen dieser Anlagen, die ein eigenes Planungskonzept voraussetzen, müssen daher der eigenverantwortlichen Planung des zuständigen Hoheitsträgers überlassen bleiben. Notwendig sind Folgemaßnahmen, wenn ohne sie nachhaltige Störungen der Funktionsfähigkeit anderer Anlagen zu erwarten sind. Die Bekl. hat im Zusammenhang mit der Aufhebung des Bahnüberganges Maßnahmen getroffen, für die sie nicht zuständig war. Der angefochtene Beschluss beeinträchtigt dadurch die Kl., die von seiner enteignungsrechtlichen Vorwirkung betroffen sind, in ihren Rechten. (-y-)
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Umwelt- und Planungsrecht 8(1988), Nr.7, S.262-264