Folgemaßnahmen bei Planfeststellung. BBahnG § 36; VwVfG § 75 Abs.1.BVerwG, Urteil vom 12.2.1988 - 4 C 54.84 - OVG Koblenz.
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
ZZ
item.page.orlis-pl
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
IRB: Z 1585
item.page.type
item.page.type-orlis
relationships.isAuthorOf
Abstract
Durch die vom Vorhabenträger mitzuerledigenden Folgemaßnahmen darf die originäre Planungskompetenz für die anderen Anlagen nicht in ihrem Kern angetastet werden. Umgestaltungen dieser Anlagen, die ein eigenes Planungskonzept voraussetzen, müssen daher der eigenverantwortlichen Planung des zuständigen Hoheitsträgers überlassen bleiben. Notwendig sind Folgemaßnahmen, wenn ohne sie nachhaltige Störungen der Funktionsfähigkeit anderer Anlagen zu erwarten sind. Die Bekl. hat im Zusammenhang mit der Aufhebung des Bahnüberganges Maßnahmen getroffen, für die sie nicht zuständig war. Der angefochtene Beschluss beeinträchtigt dadurch die Kl., die von seiner enteignungsrechtlichen Vorwirkung betroffen sind, in ihren Rechten. (-y-)
Description
Keywords
Planfeststellung, Baumaßnahme, Bahnbau, Straße, Planungskonzept, Rechtsprechung, Bahnübergang, Folgemaßnahme, BVerwG-Urteil, Recht, Planungsrecht
Journal
item.page.issue
item.page.dc-source
Umwelt- und Planungsrecht 8(1988), Nr.7, S.262-264
item.page.pageinfo
Citation
item.page.subject-ft
item.page.dc-subject
Planfeststellung, Baumaßnahme, Bahnbau, Straße, Planungskonzept, Rechtsprechung, Bahnübergang, Folgemaßnahme, BVerwG-Urteil, Recht, Planungsrecht