Naturschutzrechtliche Anordnung. VG Regensburg, Beschl.v. 13.4.85 -RO 7 S 82 A.2223.
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Datum
1985
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SEBI: Zs 3096-4
IRB: Z 902
BBR: Z 114
IFL: I 435/8
IRB: Z 902
BBR: Z 114
IFL: I 435/8
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Zusammenfassung
Die Antragstellerin hat auf ihrem teilweise feuchten, schilfbestandenen Grundstück Raps und Erdbeeren angebaut. Die Naturschutzbehörde betreibt die Unterschutzstellung des seltenen Biotops, damit ist nur noch eine extensive Grünlandnutzung gestattet. Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung, den Raps ohne Maschineneinsatz mit der Sense zu entfernen. Das Gericht beurteilt die angesprochene Veränderungssperre und den sofortigen Vollzug als rechtmäßig, das die Fortführung der bisherigen Nutzung eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erschwert hätte. Die Antragstellerin kann sich nicht auf die Landwirtschaftsklausel berufen, diese gilt nicht im Rahmen des besonderen Flächenschutzes. (cs)
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Natur und Landschaft, Stuttgart 60(1985), Nr.6, S.251-253