Zustimmungsbedürftigkeit von Regelungen zum Umweltverfahrensrecht und bei Rechtsverordnungen des Bundes.
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DE
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Baden-Baden
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0943-383X
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ZLB: 4-Zs 4358
TIB: ZO 9840
TIB: ZO 9840
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RE
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Abstract
Art. 80 Abs. 1 GG hindert den Bund nicht, umweltrechtliche Normen, auch wenn sie verfahrensbezogene Vorschriften enthalten, ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. Die Länder sind dann allerdings zum Erlass davon abweichender Vorschriften berechtigt. Abweichungsfeste verfahrensbezogene Vorschriften können nach Art. 80 Abs. 1 S. 5 und 6 GG nur dann erlassen werden, wenn erstens ein Ausnahmefall vorliegt, zweitens ein besonderes Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung besteht und drittens der Bundesrat zugestimmt hat. Verfahrensbezogene Vorschriften im Umweltbereich fallen nach der gemeinsamen Auffassung von Bund und Ländern unter Art. 80 Abs. 1 S. 5 GG. Der Erlass abweichungsfester verfahrensbezogener Vorschriften nach Art. 80 Abs. 1 S. 5 und 6 GG stellt somit neben dem Erlass nicht abweichungsfester Regelungen nach Art. 80 Abs. 1 S. 1 und 2 GG eine weitere Option der Gesetzgebung für den Bund dar. Rechtsverordnungen des Bundes im Umweltbereich bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Bundesrates, weil sie in der Regel von den Ländern als eigene Angelegenheit im Sinne des Art. 80 Abs. 2 GG ausgeführt werden. Der Bund kann aber durch eine bundesgesetzliche Regelung diese Zustimmungsbedürftigkeit ausschließen. Diese bundesgesetzliche Regelung bedarf entgegen der früheren Rechtsprechung des BVerfG wegen der zentralen Ziele der Föderalismusreform nicht der Zustimmung des Bundesrates. difu
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Zeitschrift für Umweltrecht
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Nr. 11
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S. 513-518