Zustimmungsbedürftigkeit von Regelungen zum Umweltverfahrensrecht und bei Rechtsverordnungen des Bundes.

Nomos
Lade...
Vorschaubild

Datum

Zeitschriftentitel

ISSN der Zeitschrift

Bandtitel

Herausgeber

Nomos

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Baden-Baden

Sprache

ISSN

0943-383X

ZDB-ID

Standort

ZLB: 4-Zs 4358
TIB: ZO 9840

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

Autor:innen

Zusammenfassung

Art. 80 Abs. 1 GG hindert den Bund nicht, umweltrechtliche Normen, auch wenn sie verfahrensbezogene Vorschriften enthalten, ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. Die Länder sind dann allerdings zum Erlass davon abweichender Vorschriften berechtigt. Abweichungsfeste verfahrensbezogene Vorschriften können nach Art. 80 Abs. 1 S. 5 und 6 GG nur dann erlassen werden, wenn erstens ein Ausnahmefall vorliegt, zweitens ein besonderes Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung besteht und drittens der Bundesrat zugestimmt hat. Verfahrensbezogene Vorschriften im Umweltbereich fallen nach der gemeinsamen Auffassung von Bund und Ländern unter Art. 80 Abs. 1 S. 5 GG. Der Erlass abweichungsfester verfahrensbezogener Vorschriften nach Art. 80 Abs. 1 S. 5 und 6 GG stellt somit neben dem Erlass nicht abweichungsfester Regelungen nach Art. 80 Abs. 1 S. 1 und 2 GG eine weitere Option der Gesetzgebung für den Bund dar. Rechtsverordnungen des Bundes im Umweltbereich bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Bundesrates, weil sie in der Regel von den Ländern als eigene Angelegenheit im Sinne des Art. 80 Abs. 2 GG ausgeführt werden. Der Bund kann aber durch eine bundesgesetzliche Regelung diese Zustimmungsbedürftigkeit ausschließen. Diese bundesgesetzliche Regelung bedarf entgegen der früheren Rechtsprechung des BVerfG wegen der zentralen Ziele der Föderalismusreform nicht der Zustimmung des Bundesrates. difu

Beschreibung

Schlagwörter

Zeitschrift

Zeitschrift für Umweltrecht

Ausgabe

Nr. 11

item.page.dc-source

Seiten

S. 513-518

Zitierform

item.page.dc-subject

item.page.dc-relation-ispartofseries