Gemeindehaftung für Baumwurzeln in privater Entwässerungsleitung.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

IRB: Z 877

item.page.type

item.page.type-orlis

RE

relationships.isAuthorOf

Abstract

Eine private Entwässerungsleitung war durch Wurzeln von gemeindeeigenen Straßenbäumen total verstopft. Der Eigentümer ließ die Entwässerungsleitung auswechseln und verlangte von der Gemeinde Kostenersatz. Der Grundstückeigentümer hätte von der Gemeinde auch ein Tätigwerden gemäß § 1004 BGB verlangen können. Dieser Beseitigungsanspruch besteht unabhängig davon, dass der Eigentümer eines Grundstücks, das durch Wurzeln, die vom Nachbargrundstück herüberkommen, gemäß § 910 BGV berechtigt ist, diese Wurzeln selbst abzuschneiden. Das Selbsthilferecht und der Beseitigungsanspruch bestehen ohne Vorrang nebeneinander. Der BGH beschäftigte sich mit dem Fall unter würdigender Berücksichtigung des Landesstraßenrechts. Im Urteil vom 7.3.1986 - V ZR 92/85 - muss die Gemeinde die Kosten erstatten, auch die Aufwendungen für einen ersten Reinigungsversuch und die Untersuchung der Verstopfungsursache. (hg)

Description

Keywords

Baum, Baumwurzel, Entwässerungsleitung, Privateigentum, Schadensbeseitigung, Rechtsprechung, Landesstraßengesetz, Gemeindehaftung, Gemeindeaufgabe, Kosten, BGH-Urteil, Recht, Kommunalrecht

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Zeitschrift für das gemeinnützige Wohnungswesen in Bayern, München 77(1986), Nr.8, S.430-431

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Baum, Baumwurzel, Entwässerungsleitung, Privateigentum, Schadensbeseitigung, Rechtsprechung, Landesstraßengesetz, Gemeindehaftung, Gemeindeaufgabe, Kosten, BGH-Urteil, Recht, Kommunalrecht

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries