Gemeindehaftung für Baumwurzeln in privater Entwässerungsleitung.
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IRB: Z 877
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Abstract
Eine private Entwässerungsleitung war durch Wurzeln von gemeindeeigenen Straßenbäumen total verstopft. Der Eigentümer ließ die Entwässerungsleitung auswechseln und verlangte von der Gemeinde Kostenersatz. Der Grundstückeigentümer hätte von der Gemeinde auch ein Tätigwerden gemäß § 1004 BGB verlangen können. Dieser Beseitigungsanspruch besteht unabhängig davon, dass der Eigentümer eines Grundstücks, das durch Wurzeln, die vom Nachbargrundstück herüberkommen, gemäß § 910 BGV berechtigt ist, diese Wurzeln selbst abzuschneiden. Das Selbsthilferecht und der Beseitigungsanspruch bestehen ohne Vorrang nebeneinander. Der BGH beschäftigte sich mit dem Fall unter würdigender Berücksichtigung des Landesstraßenrechts. Im Urteil vom 7.3.1986 - V ZR 92/85 - muss die Gemeinde die Kosten erstatten, auch die Aufwendungen für einen ersten Reinigungsversuch und die Untersuchung der Verstopfungsursache. (hg)
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Keywords
Baum, Baumwurzel, Entwässerungsleitung, Privateigentum, Schadensbeseitigung, Rechtsprechung, Landesstraßengesetz, Gemeindehaftung, Gemeindeaufgabe, Kosten, BGH-Urteil, Recht, Kommunalrecht
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Zeitschrift für das gemeinnützige Wohnungswesen in Bayern, München 77(1986), Nr.8, S.430-431
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Baum, Baumwurzel, Entwässerungsleitung, Privateigentum, Schadensbeseitigung, Rechtsprechung, Landesstraßengesetz, Gemeindehaftung, Gemeindeaufgabe, Kosten, BGH-Urteil, Recht, Kommunalrecht