Blick nach vorn. Die EU-Mitgliedstaaten müssen in ihren Abfallvermeidungsprogrammen Umweltmaßnahmen aufführen, die entlang der gesamten Wertschöpfungskette ansetzen.

Kopytziok, Norbert/Wilts, Henning/Dehoust, Günter
Rhombos
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2012

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Rhombos

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DE

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Berlin

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1868-9531

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ZLB: Kws 280 ZB 1571
IRB: Z 1853

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RE

Abstract

Die novellierte europäische Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) fordert die Mitgliedstaaten auf, die Anstrengungen zur Abfallvermeidung und zum Recycling zu verstärken. Die Planung von Abfallvermeidungsmaßnahmen soll in einem nationalen Abfallvermeidungsprogramm erfolgen. Die Bundesregierung hat die Erstellung von Abfallvermeidungsprogrammen in § 33 des 2012 novellierten Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) festgelegt. Dabei wird das allgemeine Ziel verfolgt, das Wirtschaftswachstum von den Umweltauswirkungen zu entkoppeln, die mit der Abfallerzeugung und -bewirtschaftung verbunden sind. Zur Vorbereitung des Abfallvermeidungsprogramms hat das Umweltbundesamt zwei Forschungsvorhaben in Auftrag gegeben, die unter Federführung des Öko-Instituts durchgeführt wurden. Einige zentrale Ergebnisse des aktuellen Forschungsvorhabens werden im Beitrag vorgestellt.

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Nr. 4

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S. 41-45

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