Zulässigkeit von Festsetzungen im Bebauungsplan mit dem Ziel der Verhinderung einer städtebaulich relevanten Nutzung, hier Festsetzung einer Fläche für Landwirtschaft. BVerwG, Beschluß vom 5.10.1990 - 8 C 33.89 -.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

SEBI: Zs 2216-4
IRB: Z 1032

item.page.type

item.page.type-orlis

RE

relationships.isAuthorOf

Abstract

Die Gemeinde, Antragsgegnerin, setzte auf einer Fläche, die an eine Müllverbrennungsanlage und an eine Kläranlage angrenzt und zwischen zwei Landschaftsschutzgebieten liegt, im Bebauungsplan eine Fläche für Landwirtschaft fest. Das Normenkontrollgericht beanstandete den Bebauungsplan, weil eine unzulässige Negativplanung, hier Auschluß weiterer Bebauung, vorliege. Eine Negativplanung liege vor, weil die positiven Ziele nicht wesentlich über die negativen Ziele hinausgingen. Das BVerwG machte sich die Auffassung nicht zu eigen. Festsetzungen im Bebauungsplan sind nur dann als Negativplanung unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern. Fortführung von BVerwG, Urteil vom 14.7.1972 - 4 C 8.70 -, BVerwGE 40,258. Im übrigen sei nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. (wb)

Description

Keywords

Bebauungsplan, Festsetzung, Landwirtschaftliche Fläche, Rechtsprechung, Negativplanung, BVerwG-Urteil, Recht, Bebauungsplanung

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

In: Hessische Städte- und Gemeindezeitung, 41(1991), Nr.4, S.157-159

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Bebauungsplan, Festsetzung, Landwirtschaftliche Fläche, Rechtsprechung, Negativplanung, BVerwG-Urteil, Recht, Bebauungsplanung

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries