Zulässigkeit von Festsetzungen im Bebauungsplan mit dem Ziel der Verhinderung einer städtebaulich relevanten Nutzung, hier Festsetzung einer Fläche für Landwirtschaft. BVerwG, Beschluß vom 5.10.1990 - 8 C 33.89 -.
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SEBI: Zs 2216-4
IRB: Z 1032
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Abstract
Die Gemeinde, Antragsgegnerin, setzte auf einer Fläche, die an eine Müllverbrennungsanlage und an eine Kläranlage angrenzt und zwischen zwei Landschaftsschutzgebieten liegt, im Bebauungsplan eine Fläche für Landwirtschaft fest. Das Normenkontrollgericht beanstandete den Bebauungsplan, weil eine unzulässige Negativplanung, hier Auschluß weiterer Bebauung, vorliege. Eine Negativplanung liege vor, weil die positiven Ziele nicht wesentlich über die negativen Ziele hinausgingen. Das BVerwG machte sich die Auffassung nicht zu eigen. Festsetzungen im Bebauungsplan sind nur dann als Negativplanung unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern. Fortführung von BVerwG, Urteil vom 14.7.1972 - 4 C 8.70 -, BVerwGE 40,258. Im übrigen sei nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. (wb)
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Bebauungsplan, Festsetzung, Landwirtschaftliche Fläche, Rechtsprechung, Negativplanung, BVerwG-Urteil, Recht, Bebauungsplanung
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In: Hessische Städte- und Gemeindezeitung, 41(1991), Nr.4, S.157-159
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Bebauungsplan, Festsetzung, Landwirtschaftliche Fläche, Rechtsprechung, Negativplanung, BVerwG-Urteil, Recht, Bebauungsplanung