BGB § 633. BGH, Urteil vom 5.11.1981 - VII ZR 5/81, Celle.
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
ZZ
item.page.orlis-pl
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4
SEBI: Zs 3022-4
item.page.type
item.page.type-orlis
relationships.isAuthorOf
Abstract
Die Gewährleistungsansprüche des Erwerbers von Wohnungseigentum richten sich auch dann nach dem Recht des Werkvertrages, wenn der Veräußerer das Bauwerk zunächst für sich selbst errichtet, auch schon bis auf einige Kleinigkeiten fertiggestellt und sogar schon einige Monate bewohnt hat. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die Parteien den Vertrag als Kaufvertrag und sich selbst als Käufer und Verkäufer bezeichnen. Werkvertragsrecht ist auch dann anzuwenden, wenn der Veräußerer das Bauwerk zunächst bewohnt hat. Entscheidend ist allein, dass sich aus Inhalt, Zweck und wirtschaftlicher Bedeutung des Vertrages die Verpflichtung des Veräußerers zu mangelfreier Erstellung des Bauwerks ergibt; an diese Verpflichtung knüpft die Sachmängelhaftung nach Werkvertragsrecht an. rh
Description
Keywords
Baurecht, Wohnungsrecht, Wohnungseigentumsgesetz, Gewährleistung, Mangel, Werkvertrag, Kaufvertrag, Fertigstellung, Rechtsprechung, BGH-Urteil, Eigentum
Journal
item.page.issue
item.page.dc-source
Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 5(1982)Nr.1, S.18-19
item.page.pageinfo
Citation
item.page.subject-ft
item.page.dc-subject
Baurecht, Wohnungsrecht, Wohnungseigentumsgesetz, Gewährleistung, Mangel, Werkvertrag, Kaufvertrag, Fertigstellung, Rechtsprechung, BGH-Urteil, Eigentum