BGB § 633. BGH, Urteil vom 5.11.1981 - VII ZR 5/81, Celle.

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Abstract

Die Gewährleistungsansprüche des Erwerbers von Wohnungseigentum richten sich auch dann nach dem Recht des Werkvertrages, wenn der Veräußerer das Bauwerk zunächst für sich selbst errichtet, auch schon bis auf einige Kleinigkeiten fertiggestellt und sogar schon einige Monate bewohnt hat. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die Parteien den Vertrag als Kaufvertrag und sich selbst als Käufer und Verkäufer bezeichnen. Werkvertragsrecht ist auch dann anzuwenden, wenn der Veräußerer das Bauwerk zunächst bewohnt hat. Entscheidend ist allein, dass sich aus Inhalt, Zweck und wirtschaftlicher Bedeutung des Vertrages die Verpflichtung des Veräußerers zu mangelfreier Erstellung des Bauwerks ergibt; an diese Verpflichtung knüpft die Sachmängelhaftung nach Werkvertragsrecht an. rh

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Baurecht, Wohnungsrecht, Wohnungseigentumsgesetz, Gewährleistung, Mangel, Werkvertrag, Kaufvertrag, Fertigstellung, Rechtsprechung, BGH-Urteil, Eigentum

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 5(1982)Nr.1, S.18-19

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Baurecht, Wohnungsrecht, Wohnungseigentumsgesetz, Gewährleistung, Mangel, Werkvertrag, Kaufvertrag, Fertigstellung, Rechtsprechung, BGH-Urteil, Eigentum

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