Vereinfachtes Beteiligungsverfahren und Bestimmtheit Bebauungsplan. VwGO § 47 Abs. 7; BBauG §§ 2a Abs. 6 und 7, 9 Abs. 1 Nr. 21; BauGB §§ 3 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 2, 9 Abs. 1 Nr. 21. BVerwG, Beschluß vom 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - VGH Mannheim.
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1988
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Zusammenfassung
Zum Verfahren der Nichtvorlagebeschwerde im Normenkontrollverfahren (nur LS). Ein Bebauungsplan ist nicht deshalb nichtig, weil er nach öffentlicher Auslegung seines Entwurfs gemäß § 2 a Abs. 6 BBauG ohne erneutes Beteiligungsverfahren in Punkten geändert worden ist, zu denen die betroffenen Bürger sowie die Träger öffentlicher Belange zuvor Gelegenheit zur Stellungsnahme hatten und die entweder auf ausdrücklichem Vorschlag Betroffener beruhen oder nur eine Klarstellung von im ausgelegten Entwurf bereits enthaltenen Festsetzungen bedeuten. Die Festsetzung einer Fläche, die mit einem Leitungsrecht zu belasten ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BBauG), muß nicht mangels hinreichender Bestimmtheit nichtig sein, wenn nicht auch die Tiefenlage der Leitung festgesetzt ist. (-z-)
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Umwelt- und Planungsrecht 8(1988), Nr.5, S.186-187, Lit.