Der Vorsorgegrundsatz des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
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1980
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ZZ
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IRB: Z 1014
SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121
SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121
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Zusammenfassung
Der Vorsorgegrundsatz wird aus den Grundpflichten des § 5 Nr. 1 und 2 näher bestimmt. § 5 Nr. 1 will einen bestimmten Raum, in dem die genehmigungsbedürftige Anlage gefährdend hineinragen könnte, gefahrenfrei halten. § 5 Nr. 2 will dagegen einen gefahrenfreien und auch nicht durch den Zubau der Anlage gefährdeten Raum als Freiraum für bestimmte Zwecke erhalten (Umweltplanung). Der Vorsorgegrundsatz sei auch Grundlage für die Sanierung eines Gebietes. Bei der Ausführung zur Umweltplanung unterscheidet der Autor technische Planung und raum- oder bodenbezogene Planung. Überlagerungen zwischen Nr. 1 und 2 seien möglich, wenn der vorbeugende Immissonsschutz in den Bereich der "echten" Vorsorge vordringe, und der Vorsorgegrundsatz bei Annäherung an die Gefahrengrenze gleichzeitig vorbeugender Immissionsschutz sein könne. bm
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Deutsches Verwaltungsblatt 95(1980)Nr.4, S.133-139, Lit.