Die Bildung im Europäischen Gemeinschaftsrecht und die Kulturhoheit der deutschen Bundesländer.

Nomos
Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

Nomos

item.page.orlis-pc

DE

item.page.orlis-pl

Baden-Baden

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

ZLB: 96/1364

item.page.type

item.page.type-orlis

DI
S

relationships.isAuthorOf

Abstract

Die Europäisierung des Bildungswesens ist laut EG-Vertrag kein primäres politisches Ziel der Gemeinschaft. Dennoch ist die Kulturhoheit der Länder, so der Ausgangsbefund der Autorin, von EG-Aktivitäten auf diesem Sektor bedroht, z. B. durch Aktionsprogramme im Bildungsbereich. Umstritten ist die Frage, ob die judikative Abgrenzung der Gesetzgebungszuständigkeiten beim Europäischen Gerichtshof oder bei den Verfassungsgerichten liegt. Zwar ist das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nur zur Kontrolle von nationalen Rechtsakten befugt; durch Art. 24 I in Verbindung mit Art. 79 III GG können jedoch auch - etwa durch den Normenkontrollantrag (Art. 100 I GG) eines Bundeslandes - EG-Rechtsakte auf den Prüfstand kommen. Überschreitet die Gemeinschaft die ihr nach dem Willen der Mitgliedstaaten eingeräumte Kompetenz, so muß nicht eine Gefährdung der von Art. 79 III GG geschützten Länderhoheit geltend gemacht werden. Es genügt dann, so die Autorin, der Nachweis einer Kompetenzanmaßung der EG, die stets zugleich einen Verstoß gegen die Bund-Länder-Kompetenzordnung (Art. 30, 70 GG) bedeutet. gar/difu

Description

Keywords

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

item.page.pageinfo

194 S.

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

item.page.dc-relation-ispartofseries

Gesellschaft und Bildung; 7